👉💡 Ein Rollstuhl kann generell immer dann beantragt werden, wenn du dauerhaft oder vorübergehend darauf angewiesen bist, also ein Gehproblem vorliegt.
Dies kann beispielsweise nach einer Operation sein oder wenn du durch einen Unfall, eine dauerhafte Erkrankung oder Ähnliches in deiner Mobilität eingeschränkt bist.
Laut SGB V §33 muss ein Hilfsmittel, hier der Rollstuhl, „den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen…“.
Das heißt, einen Rollstuhl bekommst du vom Fach- oder auch Hausarzt verschrieben, wenn:
👉 Du wegen einer Verletzung oder Gehbehinderung nicht mehr (gut) laufen kannst.
👉 Du längere Strecken zu Fuß nicht mehr bewältigen kannst.
👉 Wenn du wegen fortgeschrittener Demenz nicht mehr allein laufen kannst.
👉 Wenn deine Gehfähigkeit dauerhaft oder auf langen Strecken stark eingeschränkt ist.
💡 Immer dann ist ein Rollstuhl ein sehr geeignetes Hilfs- bzw. Fortbewegungsmittel.
💡 Beispiele, welche Krankheitsbilder (eventuell) dazu führen könne, dass ein Rollstuhl benötigt wird:
Beinamputation, Cerebralparese, Geriatrische Versorgung, Hemiparese, Multiple Sklerose, Querschnittlähmung, Schädelhirntrauma, Rheumatische Erkrankungen, Arthrose.
👉💡 Manchmal bekommst du keinen neuen Rollstuhl von der Krankenkasse genehmigt. Dann bekommst du einen aus deren Vorrat ausgeliehen.
Gerade bei Standardmodellen ist diese Variante recht weit verbreitet. Dein Sanitätshaus liefert dir dann einen bereits in Benutzung gewesenen Rollstuhl und holt ihn, wenn du ihn nicht mehr benötigst, wieder ab und der Nächste bekommt ihn frisch gereinigt ausgeliehen. Die Methode ist gängig und absolut ok wenn die Versorgung mit dem Krankenfahrstuhl nicht auf Dauer ist.
Die Zuzahlung liegt hier ebenfalls bei dem Zehner.
👉💡 Bei Adaptivrollstühlen sieht es etwas anders aus. Diese stark individuell angepassten Rollstühle werden in der Regel immer neu für dich hergestellt.
Ob neu oder gebraucht entscheidet die Krankenkasse. Den Zehner für die Zuzahlung musst du hier ebenfalls bereit halten bei der Übergabe.
👉💡Wie alle anderen Hilfsmitteln auch, kostet dich ein Rollstuhl zwei Dinge:
♿ Ein Rezept eines Arztes.
♿ Plus den maximale Eigenanteil von 10 Euro.
Dabei ist es egal, ob es ein manueller oder elektrischer Rollstuhl sein wird, da beide Varianten als medizinisches Hilfsmittel gelistet sind.
👉💡 Die Frist bis eine Genehmigung (oder Ablehnung) erfolgt sein muss, beträgt drei Wochen. Allerdings kann dir deine Krankenkasse auch innerhalb dieser Frist eine Zwischenmitteilung mit einer Begründung zukommen lassen warum die Bearbeitungszeit länger dauert. Ist das der Fall, hat die Kasse ihre Frist eingehalten und kann sich nun theoretisch Zeit lassen.
👉💡 Ja, kann sie. Bei einer ablehnende Entscheidung der Krankenkasse:
Kommt deine Krankenkasse nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung für die Hilfsmittelversorgung mit einem Rollstuhl nicht vorliegt, lehnt sie den Antrag ab.
Diese Entscheidung teilt sie dir durch Bescheid, meist schriftlich, mit.
Bist du damit nicht einverstanden musst du in Widerspruch gehen und später ggf. klagen.
👉💡 Die Verordnung von Hilfsmitteln wirkt sich nicht auf das ärztliche Budget aus. Die Aussage: "Das kann ich in diesem Quartal leider nicht mehr verschreiben!" ist damit hinfällig.
👉💡 Das erste was du bei einer Rollstuhlversorgung benötigst, ist ein Rezept.
Dein Haus- oder Facharzt stellt das Rezept bzw die Hilfsmittelverordnung aus.
👉💡 Wichtig: Je genauer die Vorgaben, desto einfacher und schneller verläuft in der Regel die Versorgung.
Wird beispielsweise lediglich „1 Rollstuhl“ verordnet, funktioniert das zwar auch. Um Längen besser ist es jedoch wenn alles etwas genauer definiert ist. Beispielsweise „Adaptivrollstuhl nach Maß“ oder „Aktivrollstuhl mit Zubehör“.
👉💡 Je genauer die benötigten Funktionen verordnet sind, desto einfacher wird die Bearbeitung für das Sanitätshaus und den Kostenträger.
Auch aufwändige und zeitintensive Rückfragen beim verordnenden Arzt können dadurch reduziert werden.
👉💡 Dein Arzt kann auch ein spezielles Modell, beispielsweise „XY Rollstuhl, HMV-Nr. 12.34.56.7890“ verordnen. Der Kostenträger ist jedoch nicht an das Modell bzw. die Vorgaben auf dem Rezept gebunden. Hier ist dann eine zusätzliche schriftliche Begründung des Arztes hilfreich, weshalb in diesem Fall nur der Rollstuhl XY eingesetzt werden kann.
Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn ein Modell über benötigte Eigenschaften verfügt die für die Therapie dringend benötigt werden und andere, ähnliche Modelle nicht beinhalten.
Zurück zur Themenseite "Rollstuhlwissen"
Schnelle Navigation